A. Vertragsgrundlagen

1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf sämtliche vertraglichen Vereinbarungen sowie auf vorvertragliche Gespräche mit unseren Kunden. Sie gelten unabhängig von der Art und dem Umfang der erbrachten Dienstleistungen und sind sowohl für gegenwärtige als auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen gültig.

2. Exklusivität

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließlich maßgebend:
Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder von Dritten werden nur dann als gültig erachtet, wenn OpsEvo Technology Consulting GmbH ihnen in schriftlicher Form ausdrücklich zustimmt. Sollten Sie mit diesen Bedingungen nicht übereinstimmen, bitten wir um umgehende schriftliche Mitteilung. In einem solchen Fall behalten wir uns das Recht vor, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass daraus Ansprüche jeglicher Art gegen uns geltend gemacht werden können. Einem formellen Verweis auf eigene Geschäftsbedingungen seitens des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Abschluss von Verträgen und Schriftformerfordernis
Wir verpflichten uns zu einem Vertrag erst dann, wenn die Details über die Leistung und die Gegenleistung von beiden Parteien schriftlich festgelegt sind. Mündliche Änderungen oder Ergänzungen erlangen ihre Gültigkeit erst mit einer anschließenden schriftlichen Bestätigung. Dies trifft ebenso auf alle Willenserklärungen, wie beispielsweise Beanstandungen, Mahnungen und Mängelanzeigen, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu. Für die Festsetzung von Vertragsstrafen ist eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien erforderlich. Diese Regelung kann ausschließlich durch eine ausdrückliche schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden. 

B. Überlassung von Software

4. Nutzungslizenz und Nutzungsumfang
OpsEvo Technology Consulting GmbH räumt dem Kunden als Rechteinhaberin ein nicht übertragbares und nicht exklusives Nutzungsrecht an der im Vertrag und/oder in der Rechnung festgelegten Software sowie dem dazugehörigen Dokumentationsmaterial für unbestimmte Dauer ein. Die vertragskonforme Nutzung umfasst das Einlesen von Programminstruktionen oder Daten durch Eingabe am Terminal, Übertragung aus Speichern oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zur Verarbeitung sowie das Anfertigen einer maschinenlesbaren Kopie zur Datensicherung. Der Einsatzbereich, die Leistungsfähigkeit und weitere spezifische Eigenschaften der Software ergeben sich ausschließlich aus der dem Angebot beigefügten Produktspezifikation. Angaben in Prospekten oder Werbematerialien sind unverbindlich, da die Produkte kontinuierlichen Anpassungen unterliegen und sich auf mögliche zukünftige Entwicklungen beziehen können. Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen Arbeitsstationen in einem lokalen Netzwerk zu nutzen, wie er Lizenzen erworben hat. Maßgeblich hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung angegebene Anzahl der Lizenzen und eventuelle Sondervereinbarungen. Zu den Netzwerkarbeitsstationen zählen auch Heimarbeitsplätze, zeitweilig ans Netz angeschlossene mobile Computer und Remote-Arbeitsplätze. Ersatzarbeitsplätze im Netzwerk erfordern keine zusätzliche Lizenz. Bei Überschreitung der vereinbarten Anzahl kann ein fehlerfreier Betrieb nicht garantiert werden. Die Nutzung der Software auf mobilen Computern gilt ebenfalls als Simultanbetrieb.

5. Schutz von Drittrechten
OpsEvo Technology Consulting GmbH entbindet den Kunden von jeglichen Ansprüchen, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Software aufgrund von Urheberrechts-, Patentverletzungen oder anderen Verstößen gegen geistiges Eigentum geltend gemacht werden, unter der Voraussetzung, dass der Kunde OpsEvo Technology Consulting GmbH sofort über jegliche Vorwürfe einer Rechtsverletzung informiert, der Kunde ohne OpsEvo Technology Consulting GmbH’s Zustimmung keine derartigen Ansprüche anerkennt, der Kunde OpsEvo Technology Consulting GmbH die Möglichkeit gibt, alle Verhandlungen und rechtlichen Verfahren zu leiten und die notwendige Unterstützung gewährt, wobei OpsEvo Technology Consulting GmbH alle damit verbundenen Kosten trägt.

Diese Verpflichtung entfällt, falls die Rechtsverletzungen daraus resultieren, dass die Software mit Geräten oder Programmen verwendet wird, die nicht von OpsEvo Technology Consulting GmbH stammen oder deren kombinierter Einsatz von OpsEvo Technology Consulting GmbH nicht genehmigt wurde. Diese Regelungen umfassen die gesamte Haftung von OpsEvo Technology Consulting GmbH bezüglich Verletzungen des Urheber-, Patent- oder sonstigen geistigen Eigentumsrechts. Bei bereits bestehenden oder drohenden Ansprüchen aufgrund solcher Rechtsverletzungen kann OpsEvo Technology Consulting GmbH die betreffenden Geräte oder Programme ändern oder ersetzen, um Verletzungen zu vermeiden, ohne dabei die Leistung des Software-Systems zu mindern. Falls die Nutzung der Software oder ihrer Teile durch ein Gericht untersagt wird oder OpsEvo Technology Consulting GmbH eine Klagerisiko sieht, hat OpsEvo Technology Consulting GmbH folgende Optionen, unter Ausschluss anderer Rechte des Kunden:

a) die Programme so zu ändern, dass keine Rechtsverletzungen mehr vorliegen;

b) dem Kunden das Recht zu sichern, die Systeme weiterhin zu nutzen;

c) die betroffenen Programme durch solche zu ersetzen, die keine Rechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder den ersetzen Programmen gleichwertig sind;

d) die Programme oder Teile davon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis (gegebenenfalls anteilig) abzüglich einer Gebühr für Nutzung und Wertverlust zu erstatten, vermindert um den dem Kunden dadurch entstandenen Schaden.

6. Eigentum und Urheberrechte an der Software
Die dem Kunden zur Verfügung gestellte Software bleibt im Eigentum der OpsEvo Technology Consulting GmbH, einschließlich der zugehörigen gesamten Dokumentation. OpsEvo Technology Consulting GmbH behält alle Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden übergebenen Programmen, auch wenn der Kunde diese verändert oder mit eigenen oder fremden Programmen kombiniert. Bei solchen Änderungen oder Verbindungen sowie beim Erstellen von Kopien ist ein entsprechender Urheberrechtsvermerk anzubringen. Programmcode-Änderungen und -Erweiterungen, die auf Kundenwunsch und -kosten durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von OpsEvo Technology Consulting GmbH über und können anderen Kunden angeboten werden. Die Nutzungsrechte an diesen Verbesserungen werden an OpsEvo Technology Consulting GmbH abgetreten, die hiermit die Abtretung annimmt. Änderungen am Programmcode durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von OpsEvo Technology Consulting GmbH. Diese Zustimmung darf nur aus triftigem Grund verweigert werden. Der Kunde stellt OpsEvo Technology Consulting GmbH eine Kopie solcher Änderungen auf einem Datenträger oder in gedruckter Form mit allen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion erfordert die Zustimmung des Kunden. Entstehen durch vom Kunden oder Dritten geänderte Programme oder den Einsatz von nicht von OpsEvo Technology Consulting GmbH bezogenen Programmen Schäden am System, übernimmt OpsEvo Technology Consulting GmbH keine Haftung für diese Schäden.

7.  Zahlungen
Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung. Die Lizenzgebühr wird ohne Abzug sofort bei Lieferung der Software fällig. Die Gebühr für die Softwarepflege wird ab Lieferung fällig und halbjährlich im Voraus berechnet. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen werden monatlich, spätestens jedoch nach Erbringung in Rechnung gestellt. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der OpsEvo Technology Consulting GmbH vor. Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 14 Tage in Verzug, so ist OpsEvo Technology Consulting GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% zu berechnen.

8. Kundenpflichten
Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Programme und das Dokumentationsmaterial nicht ganz oder teilweise Dritten zugänglich zu machen, insbesondere wenn dadurch Missbrauch möglich wäre. Jegliche Änderungen an Kennzeichnungen, Copyright-Vermerken und Eigentumsangaben von OpsEvo Technology Consulting GmbH an den Programmen sind untersagt. Der Kunde muss sicherstellen, dass alle Programm-, Dokumentations- und Betriebsunterlagen sowie programmspezifisches Wissen, die im Rahmen dieses Vertrages bereitgestellt wurden, geheimgehalten werden. Dies schließt Werbematerialien und deren Inhalte aus. Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für seine Mitarbeiter und bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen, unabhängig vom Grund der Beendigung. Die Geheimhaltungspflicht umfasst auch das Verbot der Veröffentlichung von Auszügen oder Zitaten aus dem Material. Eine Aufhebung dieser Geheimhaltungspflicht darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von OpsEvo Technology Consulting GmbH erfolgen. Bei Verletzung dieser Bestimmungen ist der Kunde verpflichtet, OpsEvo Technology Consulting GmbH den entstandenen Schaden zu ersetzen – bei grober Fahrlässigkeit bis maximal zur Höhe des Lizenzpreises, bei vorsätzlichem Handeln unbegrenzt. Des Weiteren muss der Kunde auf Ankündigung hin selbstständig für angemessene Datensicherungen sorgen, bevor ein Mitarbeiter von OpsEvo Technology Consulting GmbH Änderungen an den Konfigurationen auf dem Produktivserver des Kunden vornimmt.

9. Kündigungsbestimmungen
OpsEvo Technology Consulting GmbH ist berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen, falls der Kunde mit der Zahlung der Lizenzgebühr länger als zwei Monate in Verzug gerät oder wenn der Kunde nach einer schriftlichen Abmahnung weiterhin gegen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitige individuelle Vertragsvereinbarungen verstößt. Eine Kündigung durch den Kunden aufgrund von Leistungsverzug seitens OpsEvo Technology Consulting GmbH oder aufgrund von unbehobenen Mängeln ist nur zulässig, wenn OpsEvo Technology Consulting GmbH seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Hierfür muss OpsEvo Technology Consulting GmbH zuvor schriftlich abgemahnt worden sein und eine angemessene Frist zur Behebung des Vertragsverstoßes muss erfolglos verstrichen sein. Innerhalb von fünf Tagen nach Beendigung der Lizenz hat der Kunde alle Programme, Kopien und zugehörige Materialien, einschließlich geänderter oder kombinierter Versionen, zu vernichten, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen erfordern deren Aufbewahrung. Der Kunde bestätigt OpsEvo Technology Consulting GmbH innerhalb von 30 Tagen unaufgefordert schriftlich die Vernichtung oder gesetzlich erforderliche Aufbewahrung. Zusätzlich gestattet er OpsEvo Technology Consulting GmbH, die Einhaltung dieser Bedingung zu kontrollieren.

C. Software-Erweiterung und Anpassung

10. Vorgehensweise
OpsEvo Technology Consulting GmbH verpflichtet sich, die gelieferte Software gemäß den im Auftrag festgelegten Spezifikationen zu erweitern und anzupassen. Der Kunde wird alle für die Entwicklung erforderlichen Informationen in einer schriftlichen und klaren Form zur Verfügung stellen und diese auf Anfrage von OpsEvo Technology Consulting GmbH auch mündlich erläutern. Sollte der Kunde feststellen, dass erstellte Bedarfsanalysen, Pflichtenhefte oder Leistungsbeschreibungen nicht den tatsächlichen Anforderungen entsprechen, ist OpsEvo Technology Consulting GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren und alternative Vorschläge sind zu unterbreiten. Anschließend werden beide Parteien gemeinsam über notwendige Ergänzungen oder Änderungen der Anforderungen entscheiden. Der Kunde erbringt alle Mitwirkungspflichten unentgeltlich. Entdeckt OpsEvo Technology Consulting GmbH, dass die vom Kunden bereitgestellten Angaben oder Informationen fehlerhaft, unvollständig oder für die Durchführung des Auftrags ungeeignet sind, wird OpsEvo Technology Consulting GmbH den Kunden unverzüglich schriftlich darauf aufmerksam machen. Der Kunde trifft umgehend eine Entscheidung über jede aus diesem Hinweis resultierende Änderung, die den Erstellungsprozess der Software betrifft. Jede Partei benennt nach Vertragsabschluss unverzüglich eine fachkundige und entscheidungsbefugte Person für die mit der Softwareerstellung verbundenen Entscheidungen.

11. Änderungswünsche
Bis zur Auslieferung der Software durch OpsEvo Technology Consulting GmbH kann der Kunde jederzeit schriftlich Änderungen an den Anforderungen beantragen, sofern diese Änderungen in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtauftrag stehen und sachlich begründet sind. OpsEvo Technology Consulting GmbH wird sich bemühen, diesen Änderungswünschen nachzukommen, es sei denn, sie sind aufgrund der spezifischen betrieblichen Gegebenheiten für OpsEvo Technology Consulting GmbH nicht zumutbar. Sollte ein Änderungswunsch des Kunden das vertragliche Gleichgewicht bezüglich Leistung und Gegenleistung erheblich stören, verpflichten sich beide Parteien, umgehend eine schriftliche Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere in Bezug auf Vergütung und Lieferfristen, zu vereinbaren. Falls innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Änderungswunsches bei OpsEvo Technology Consulting GmbH keine Einigung erzielt wird, wird der Auftrag ohne Berücksichtigung des Änderungswunsches durchgeführt.

D. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung und Haftung

12. Lieferung, Termine und Installation
Liefertermine und -fristen dienen in der Regel als unverbindliche Orientierung, es sei denn, sie werden ausdrücklich als feste Termine schriftlich vereinbart.
Die Lieferung umfasst standardmäßig eine Basisversion der Software. Erweiterungen oder Anpassungen der Standardsoftware erfolgen nur gemäß den schriftlichen Spezifizierungen im Auftrag. Die Installation wird in Absprache mit dem Kunden durchgeführt. Dazu benennt der Kunde nach Vertragsabschluss unverzüglich einen Ansprechpartner. Der Kunde stellt OpsEvo Technology Consulting GmbH nach Vertragsabschluss alle Unterlagen zur Verfügung, die die aktuelle Konfiguration der vorhandenen Hardware/Betriebssystem-Plattform aufzeigen. Sollte OpsEvo Technology Consulting GmbH eine Anpassung der Konfiguration vor der Softwareinstallation als notwendig erachten, ist dies auf Kosten und Risiko des Kunden durchzuführen. Der Kunde hat alle zur Implementierung der Software notwendigen Mitwirkungen zu leisten, einschließlich des Zugangs zur Hardware, der Bereitstellung von Testdaten und Rechenzeit gemäß den Anforderungen von OpsEvo Technology Consulting GmbH sowie der Bereitstellung eines kompetenten Mitarbeiters zur Durchführung der erforderlichen Tests oder Überprüfungen.

OpsEvo Technology Consulting GmbH liefert dem Kunden nach Vertragsabschluss die neueste, allgemein angebotene Version des Lizenzprodukts auf einem entsprechenden Datenträger an die angegebene Lieferadresse. OpsEvo Technology Consulting GmbH behält sich das Recht vor, die Spezifikationen des Lizenzprodukts anzupassen, beispielsweise an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige Marktanforderungen. Ein Exemplar des Bedienungshandbuchs wird mitgeliefert und dient zum Erlernen der Bedienung und zur Beantwortung damit zusammenhängender Fragen. Dieses Handbuch bleibt Eigentum der OpsEvo Technology Consulting GmbH und darf nur gemäß der vereinbarten Nutzung verwendet werden. Bei Verlust der Software oder des Handbuchs liefert OpsEvo Technology Consulting GmbH gegen die Selbstkosten ein Ersatzexemplar. OpsEvo Technology Consulting GmbH garantiert den fehlerfreien Betrieb der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardware-Systemen. Mit der Installation des Programms durch OpsEvo Technology Consulting GmbH auf einem System des Kunden gilt die Freigabe als erteilt.

13. Abnahme
Nach der Installation und Überprüfung informiert OpsEvo Technology Consulting GmbH den Kunden schriftlich über die Funktionsfähigkeit der erweiterten und/oder angepassten Softwareteile im Vergleich zur Standardversion und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Daraufhin hat der Kunde die Möglichkeit, die Software zu testen. Bei Feststellung der Abnahmefähigkeit ist der Kunde verpflichtet, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung von OpsEvo Technology Consulting GmbH die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Sollte keine Abnahmeerklärung vom Kunden erfolgen, kann OpsEvo Technology Consulting GmbH eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe dieser Erklärung schriftlich setzen. Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem das Schreiben den Kunden erreicht. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist keine schriftlich ausreichend spezifizierten Gründe für die Verweigerung der Abnahme angibt.

14. Gewährleistung
OpsEvo Technology Consulting GmbH garantiert für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Übergabe, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise grundsätzlich der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Eine Haftung für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften besteht nur, wenn diese Zusicherung schriftlich erfolgte. OpsEvo Technology Consulting GmbH weist darauf hin, dass es technisch nicht möglich ist, Computer-Software vollständig fehlerfrei zu erstellen. Entdeckt der Kunde einen Fehler in der Software, muss dieser innerhalb von zwei Wochen schriftlich an OpsEvo Technology Consulting GmbH gemeldet werden. OpsEvo Technology Consulting GmbH hat dann die Wahl, den Fehler innerhalb einer angemessenen Frist durch bis zu drei Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen zu beheben. Sollte dies OpsEvo Technology Consulting GmbH nicht gelingen, kann der Kunde entweder eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

Sollten die Programmdokumentationen klare Hinweise zur Fehleranalyse und -behebung bieten und der Fehler auf Fehlbedienung beruhen, kann OpsEvo Technology Consulting GmbH Aufwendungsersatz für ihre Bemühungen verlangen. Die Gewährleistung bezieht sich auf die Behebung von Programmfehlern, schließt jedoch Fehler aus, die durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder Änderungen, die nicht von OpsEvo Technology Consulting GmbH vorgenommen wurden, verursacht wurden. Eine unbedeutende Beeinträchtigung der Gebrauchs- oder Leistungsfähigkeit des Programms gilt nicht als Fehler. Falls eine Fehlerbehebung faktisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, darf OpsEvo Technology Consulting GmbH eine alternative Lösung installieren, sofern diese das Problem effektiv löst. OpsEvo Technology Consulting GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht oder mit dessen Programmen bzw. Hardware kompatibel ist.

15. Schulung
OpsEvo Technology Consulting GmbH bietet Schulungen an, um dem Kunden die notwendigen Kenntnisse und Informationen für die Anwendung der gelieferten Software zu vermitteln. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden diese Schulungen in den Räumlichkeiten des Kunden durchgeführt. Wenn die Schulung beim Kunden stattfindet, ist dieser verpflichtet, die erforderliche technische Ausrüstung kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Teilnehmer der Schulung sollten grundlegende PC-Kenntnisse besitzen. Eventuell anfallende Übernachtungskosten oder andere Spesen, die OpsEvo Technology Consulting GmbH während der Schulung entstehen, müssen vom Kunden nach Beleg erstattet werden. Reisekosten werden ebenfalls nach Nachweis vom Kunden übernommen.

16. Haftungs- und Verjährungsbegrenzungen
OpsEvo Technology Consulting GmbH haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Rechtsmängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften entstehen. Bei anfänglichem Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit beschränkt sich die Haftung auf das Fünffache der Auftragssumme und auf Schäden, die typischerweise im Rahmen einer Softwareüberlassung erwartet werden können. In allen anderen Fällen haftet OpsEvo Technology Consulting GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich der Vorsätze und Fahrlässigkeiten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird, deren Erfüllung für das Erreichen des Vertragszwecks besonders wichtig ist. Bei Verletzung einer solchen Kardinalpflicht haftet OpsEvo Technology Consulting GmbH auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei in diesem Fall die Haftungsbegrenzung für anfängliches Unvermögen entsprechend angewendet wird.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Aufwand zur Wiederherstellung beschränkt, der bei regelmäßiger und angemessener Datensicherung entstanden wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung von OpsEvo Technology Consulting GmbH gemäß § 538 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen. Nichtwesentliche Vertragsverletzungen verjähren nach zwei Jahren.

E. Regelungen bei Beendigung der Nutzungsdauer

17. Rücksendung von Gegenständen
Nach Beendigung des Vertrages müssen alle Gegenstände, die zur Nutzung überlassen wurden, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückgesendet werden. Die Kosten für Transport und Versicherung sind dabei vom Kunden zu tragen.

18. Umgang mit Software
Bei Software, die nur für eine begrenzte Zeit zur Nutzung überlassen wurde, muss diese nach Vertragsende von Datenträgern, die unser Eigentum sind, entfernt und zusammen mit dem Datenträger zurückgegeben werden. Zudem ist die Software von den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und uns ein Protokoll der Löschung zu übermitteln.

19. Rückgabe von Dokumentationen
Sämtliche Dokumentationsunterlagen, einschließlich Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen, sind in ihrem Originalzustand zusammen mit allen Kopien zurückzugeben.

20. Bestätigung der vollständigen Rückgabe
Auf unsere Anfrage hin besteht ein Anspruch auf eine formelle Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und gemäß den vertraglichen Vereinbarungen erfüllt wurden.

F. Zusätzliche Vereinbarungen

21.  Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesreublik Deutschland. Verweise dieses Rechts auf ausländische Rechtsordnungen sind nicht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (UNCITRAL) ist ausgeschlossen. Als Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen gilt der vertraglich vereinbarte Ort, im Zweifel Berlin. Für Zahlungen ist der in der Rechnung angegebene Ort maßgeblich. Als Gerichtsstand wird Berlin festgelegt, wobei OpsEvo Technology Consulting GmbH das Recht hat, Ansprüche auch am Gerichtsstand des Partners geltend zu machen. Für Nicht-Vollkaufleute gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

22.  Salvatorische Klausel
Sollten Teile dieser Vertragsbedingungen oder weiterer individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der restlichen Klauseln unberührt. Die unwirksame Klausel wird durch eine wirksame ersetzt, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

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